Satzungen

Strassenreinigung  

   Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde  

                                        P a r t e n h e i m
                                      vom 22.Januar 1998

geändert am 14.12.2010

Aufgrund des § 17 Landesstraßengesetz vom 1.8.1977 (GVBl. 1977 S. 273) i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes vom 8.4.1991 (GVBl. 1991 S. 124 und des § 24 Gemeindeordnung (Selbst­verwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz -Teil A) vom 31.1.1994 (GVBl. 1994 S. 153) wird folgende Satzung erlassen:


§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienst­barkeit oder eine beschränkt - persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG. Besonders gefährliche Straßen oder Stellen (siehe Anlage A) werden von der Ortsgemeinde geräumt und gestreut.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzu­sehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, ins­besondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahr­bahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt, das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer oder Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Orts­gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reini­genden Straßenfläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Verein­barung soll mit Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist wiederruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

 
§2
Reinigungspflichtige Fläche
(1) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grund­stück- und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Be­rührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittel­linie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseiten­grenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(2) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Abs. 1 Satz 2.

(3) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach § 3 Abs. 3 beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung der Straßen­mittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßen­verlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Läßt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 1 und 2 der Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Abs. 1 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Abs. 1 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(4) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Ortsgemeinde.


§3
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten. Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören:  
1. insbesondere Gehwege, einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen 
2. Fahrbahnen
3. Radwege 
4. Parkplätze 
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengraben einschl. der Durchlässe
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes                                       Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

 
§4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Mit Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung kann der Reinigungspflich­tige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich.

 
§5
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straße (§ 6)die Schneeräumung auf den Straßen (§ 7)das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 8)das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

 
§6
Besprengen und Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Binnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotter­decken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegen­stehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind bei Bedarf zu reinigen:

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr,

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr

soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

 
§7
Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schnee­matsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich inso­weit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrund­stücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

 
§8
Bestreuen der Straßen

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, Überwege sind als solche besonders gekennzeichnet, die Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmün­dungen. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage „A“ zu dieser Satzung bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen, Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrzeiten, 07.00 bis 20.00 Uhr, auf den Gehwegen, Fußgänger­überwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

 
§ 9
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonsti­gen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.


§ 11
Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die § 5, 6, 7, 8, 9, 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des LStrG in Verbindung mit
§ 24 Abs. 5 der GO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
€ 5.000,- ­geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. 1 S. 48) in der zur Zeit gültigen Fassung findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor­schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-­Pfalz.

 
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung (mit der Anlage A) tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Partenheim, 03.Januar 2011

 
Bürgermeister der
Ortsgemeinde Partenheim

  

Anlage A

Streuplan der Ortsgemeinde Partenheim


(beinhaltet besonders gefährliche Straßen und Stellen gem. Anlage A zur
Straßenreinigungssatzung, sowie Bereiche in der die Ortsgemeinde als Anlieger zuständig ist)

1. Fußweg zum Kindergarten ab Hintergasse 103 bis Eingang Kindergarten

2. Kinderspielplatz Hintergasse / Pfarrgasse

3. Rathaus

4. Weed

5. Einmündung Gasspforte zur Heerstraße im Ampelbereich

6. Bushaltestelle Heerstraße

7. Am Sportplatz im Bereich Schule, Feuerwehr, St. Georgenhalle einschl. Treppe Kindergarten

8. Steigung Freiherr-von-Wallbrunn-Str. ab Am Sportplatz bis Troissystraße

9. Steigung / Gefälle Am Rebenhügel und St. Georgenstraße bis Einmündung L413

10. Gehweg L 413 zur Bushaltestelle Brücke, einschl. Bushaltestelle

11. Gehweg L 413 über Gehweg Heerstraße zum Friedhof

12. starke Gefällstrecke im Bereich Freiherr-von-Wallbrunn-Str. 11 bis Am Sonnenhang 7

13. Bereich der öffentlichen Grünfläche Freiherr-von-Wallbrunnstr. - von-Wamboldt-Str.

14. Bürgersteig / Fußweg nach Jugenheim

15. Fußweg Schulstr. L413

16. Elektrohäuschen An der Mauer

17. Bereich Vordergasse Schule bis Ende Sportplatz

 
Schlechtwetter - Räumung bei Müllabfuhrterminen zusätzlich

a.)   Vordergasse (ab Einmündung An der Mauer bis Einmündung zur L 413)

b.)   Freiherr-von-Wallbrunnstraße (ab Einmündung Troissystraße bis Einmündung Am Rebenhügel)