Satzungen
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim
vom 10. August 2015
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grunddes § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in derSitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemachtwird:
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeindegelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentlicheEinrichtung) der
Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in eine bestimmten Grabstätte haben oder
ohne Einwohner zu sein,nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestGzu bestatten sind.
- sowie derjenigenehemaligen Partenheimer Einwohner, die wegen Alters-, oder Gebrechlichkeitin einem Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigenZustimmung der
Ortsgemeinde.
§3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oderTeile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung der Bestatteten verlangen, soweit deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind.
(2a) Erfolgt eine Sperrung von Teilen des Friedhofslediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. zur Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist diese Sperrung frühestens nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig.
In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegrecht einräumen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine nach Absatz 3 werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten- soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagenund in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen.
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. DieZulassung kann befristet werden.
(3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf dem Friedhof unaufgefordert nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte.
(3a) Zur Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(5) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBl.2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht,Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§10
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§11
Umbettungen
(1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten, § 13
- Rasengrabstätten, § 14
- Wahlgrabstätten, § 15
- Urnengrabstätten, § 16
- Ehrengrabstätten, § 17
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten, auch Rasengräber, sind Grabstätten(Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
Einzelgrabfelder, auch Rasengräber, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffendenGrabfeld bekannt gemacht.
(5) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:
a) Grabgröße für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr:
Länge 1,50 m, Breite 0,70 m, seitlicher Abstand 0,30 m sowie einem 1,00 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.
b) Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,00m ,seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.
§14
Rasengräber
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Sie werden der Reihe nach als einstellige Grabstellen vergeben. Als Reihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In einer Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte ist die Bestattung von einem Sarg oder zwei Urnen zulässig. Soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen, können Wahlgrabstätten auch als Tiefgräber vergeben werden. Als Reihengrabstätte ist nur die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne gestattet.
(2) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das Grab wird mit einer liegenden Platte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m versehen. Die Grabplatte wird einheitlich von der Ortsgemeinde gestellt und verlegt. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte.
Der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte kann die Platte auf eigene Kosten mit dem Namen und dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr des Verstorbenen beschriften lassen. § 18 und § 19 sind zu beachten. Die Rasengräber dürfen keine Einfassung oder sonstige Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nicht zugelassen.
(3) Als Abmessungen kommen in Frage: Länge 2,80 m, Breite 1,40 m, einschließlich eines seitlichen Abstandes von 0,40 m zwischen den Gräbern und eines Abstandesvon 0,50 m zwischen den Grabreihen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten der jeweiligen Grabart.
§15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5a) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag in Zeitabschnitten von 10 Jahren nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(5b) Im Falle einer Belegungssperre kann jeweils ein fünfjähriges Pflegerecht eingeräumt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Ortsgemeinde als Friedhofsträger. Hierbei wird mit dem Nutzungsberechtigten ein privatrechtlicher Pflegevertrag abgeschlossen. Ein entsprechendes Entgelt bemisst sich nach der jeweils hälftigen Nutzungsgebühr der Grabstätte.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeüber:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf die Kinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(11) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:
- Einstellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.
- Zweistellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m, seitlicherAbstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.
§16
Urnengrabstätten als Reihen undWahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen Grabstätten und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstellen
- in Rasengrabstätten, § 14
- Urnenreihengrabstätten
- in Urnenwahlgrabstätten
- in Urnenstelen
.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihenach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen, in einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage:
Länge 1,00 m, Breite 1,00m, seitlicher Abstand 0,30 m, Abstandzwischen den Grabreihen 1,00 m. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Über- oder Schmuckurnen bzw. 4 Urnenkapseln ohne Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden. Schmuckurnen dürfen höchstens einen Durchmesservon 0,25 m und eine Höhe von 0,35 m haben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die Urnenstelen sind mit Urnenkammern ausgestattet und jede Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte versehen. DieVerschlussplatte kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten graviert werden. § 18 und § 19 sind zu beachten.
Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen, auf und an den Urnenkammern dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck (einschließlich Kerzen und Vasen)angebracht werden. Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen neben den Urnenstelen abgelegt werden. Lediglich bei Bestattungen können für eine angemessene Zeit Blumen und sonstiger Grabschmuck direkt vor den Urnenstelen niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an, auf und vor den Urnenstelen platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.
(7)
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§18
Allgemeine Vorschriften
Jede Grabstätte ist so zugestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Gestaltung der Grabmale
§19
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Grabfeldern des Friedhofes Partenheim müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbilddes Friedhofs einordnen.
(3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem und bruchsicherem Werkstoff - Stein, Holz, Sicherheitsglas oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und entsprechend den Regeln des Handwerks, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement,
c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Porzellan, Emaille sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(6) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,40 m einschließlich Sockel sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1: 1,5 bis 1: 1,25 betragen.
(7) Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind zulässig.
(8) Die Grabstätten sind mit festen Grabeinfassungen zu versehen. Dieselben sollen dem Gelände angepasst sein und höchstens 0,15 m aus dem Gelände hervorragen. In Belegungsplänen kann der Friedhofsträger für Teile des Friedhofes eine besondere Form (Beispiel: Bodenplatten) der Grabfelder vorschreiben.
(9) Die Ortsgemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
(10) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(11) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe und unter Beachtung der Regeln der Technik dauerhaft gegründet sein.
Alte Grabmale bis zur Höhe von 1,20 m müssen eine Fundamentplatte von wenigstes 0,15 m Stärke unter Erdgleiche, alle größeren Grabmale ein solches bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestes 0,04 m unter Erdgleiche bleiben. Alle Grabmale sind mit dem Fundament durch zwei oder mehrere 0,10 bis 0,15 m lange und mindestens 0,10 bis 0,20 m starke Metalldübel zu verbinden. Grabmale aus Holz müssen mindestens 0,50 m in der Erde stehen. Unterschreiten die vorstehenden Maße die Werte der Regeln der Technik, so sind die höherwertigen Maße anzuwenden.
§20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichtim Maßstab1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmungerrichtet bzw. geändert worden ist.
§21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte(§§ 13 und 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals. einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet,ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet,unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dieGrabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege derGrabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können wie Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung per gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7)Grababdeckungen/Grabplatten sind für die gesamte Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Aussegnungshalle
§ 26
Benutzen der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fälle, z.B. Unfalltod, Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Aussegnungshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungen des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrighandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder
die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungendes § 5 Abs. 3 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder ohne
die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben, (§ 6 Abs. 1, 2, 3, 3a),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
7 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstigeGrabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder
verändert (§ 20),
8 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
9. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 23),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet(§ 24),
11. Grabstätten entgegen § 24 nicht bepflanzt,
12. Grabstättenvernachlässigt (§ 25),
13. die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§31
In-Kraft-Treten
Diese Satzungtritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Partenheim, 10.August 2015