Satzungen

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim

vom 10. August 2015

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grunddes § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in derSitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemachtwird:

1. Allgemeine Vorschriften

§1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsge­meindegelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentlicheEinrichtung) der

      Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

- ein besonderes Recht auf Bestattung in eine bestimmten Grabstätte haben oder

ohne Einwohner zu sein,nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestGzu bestatten sind.

- sowie derjenigenehemaligen Partenheimer Einwohner, die wegen Alters-, oder  Gebrechlichkeitin einem Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren  Aufenthalt hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigenZustimmung der 

     Ortsgemeinde.

§3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oderTeile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weite­rer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut­zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs­- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl­- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer­dem kann er die Umbettung der Bestatteten verlan­gen, soweit deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind.

(2a) Erfolgt eine Sperrung von Teilen des Friedhofslediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. zur Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist diese Sperrung frühestens nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig.

In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegrecht einräumen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umge­bettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich be­kanntgemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem ei­nen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt be­kannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermit­teln ist.

(5) Umbettungstermine nach Absatz 3 werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei­tig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen­reihengrabstätten- soweit möglich - einem Ange­hörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahl­grabstätten werden Gegenstand des Nutzungs­rechts.

2. Ordnungsvorschriften

§4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Fried­hofsteile vorübergehend untersagen.

§5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An­ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrich­tung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Ge­werbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsge­meinde sind ausgenommen,

- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste an­zubieten,

- an Sonn- und Feiertagenund in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbs­mäßig zu fotografieren,

- Druckschriften zu verteilen,

- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be­schädigen,

- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stel­len abzuladen,

- Tiere – ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen.

- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Bei­setzung zusammenhängende Veranstaltungen be­dürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tä­tigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. DieZulassung kann befristet werden.

(3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf dem Friedhof unaufgefordert nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte.

(3a) Zur Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.

(5) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBl.2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§7

Allgemeines, Anzeigepflicht,Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab­stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nach­zuweisen.

(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestat­tung im Benehmen mit den Angehörigen und der zu­ständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenrei­hengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet wer­den. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu be­statten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus­geschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorge­schrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrä­ber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgeho­ben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen vonein­ander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt wer­den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§11

Umbettungen

(1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif­ten, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichti­gen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner­halb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inter­esses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Ur­nenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät­te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsge­meinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Lei­chen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zu­stimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsbe­rechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstät­ten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl­grabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut­zungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringen­dem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines ge­werblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An­lagen durch eine Umbettung entstehen, hat der An­tragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder rich­terliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

 

§12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

- Reihengrabstätten, § 13

- Rasengrabstätten, § 14

- Wahlgrabstätten, § 15

- Urnengrabstätten, § 16

- Ehrengrabstätten, § 17

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofs­eigentümers. An ihnen können Rechte nur nach die­ser Satzung erworben werden. Es besteht kein An­spruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un­veränderlichkeit der Umgebung.

§13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten, auch Rasengräber, sind Grab­stätten(Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

Einzelgrabfelder, auch Rasengräber, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fäl­len des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Mona­te vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffendenGrabfeld bekannt gemacht.

(5) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde ent­sprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:

a) Grabgröße für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr:

Länge 1,50 m, Breite 0,70 m, seitlicher Abstand 0,30 m sowie einem 1,00 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.

b) Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,00m ,seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.

§14

Rasengräber

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Sie werden der Reihe nach als einstellige Grabstellen vergeben. Als Reihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In einer Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte ist die Bestattung von einem Sarg oder zwei Urnen zulässig. Soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen, können Wahlgrabstätten auch als Tiefgräber vergeben werden. Als Reihengrabstätte ist nur die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne gestattet.

(2) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das Grab wird mit einer liegenden Platte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m versehen. Die Grabplatte wird einheitlich von der Ortsgemeinde gestellt und verlegt. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte.

Der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte kann die Platte auf eigene Kosten mit dem Namen und dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr des Verstorbenen beschriften lassen. § 18 und § 19 sind zu beachten. Die Rasengräber dürfen keine Einfassung oder sonstige Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nicht zugelassen.

(3) Als Abmessungen kommen in Frage: Länge 2,80 m, Breite 1,40 m, einschließlich eines seitlichen Abstandes von 0,40 m zwischen den Gräbern und eines Abstandesvon 0,50 m zwischen den Grabreihen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten der jeweiligen Grabart.

§15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestat­tungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der fest­gesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nut­zungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber verge­ben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Be­stattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut­zungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän­gert worden ist.

(5a) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wie­derverleihung erfolgt auf Antrag in Zeitabschnitten von 10 Jahren nach den in diesem Zeitpunkt gelten­den Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungs­rechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5b) Im Falle einer Belegungssperre kann jeweils ein fünfjähriges Pflegerecht eingeräumt werden. Die Ent­scheidung hierüber obliegt der Ortsgemeinde als Friedhofsträger. Hierbei wird mit dem Nutzungsbe­rechtigten ein privatrechtlicher Pflegevertrag abge­schlossen. Ein entsprechendes Entgelt bemisst sich nach der jeweils hälftigen Nutzungsgebühr der Grab­stätte.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Able­bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ei­nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertra­gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re­gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach­stehender Reihenfolgeüber:

- auf den überlebenden Ehegatten,

- auf die Kinder,

- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ih­rer Väter oder Mütter,

- auf die Eltern,

- auf die Geschwister,

- auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Aus­schluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nut­zungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nut­zungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um­schreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelun­gen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über an­dere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte ge­zahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verblei­benden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

(11) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:

- Einstellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.

- Zweistellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m, seitlicherAbstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.

§16

Urnengrabstätten als Reihen­ undWahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

- in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen Grabstätten und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstellen

- in Rasengrabstätten, § 14

- Urnenreihengrabstätten

- in Urnenwahlgrabstätten

- in Urnenstelen

.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihenach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben wer­den.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer einstel­ligen Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen, in einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage:

Länge 1,00 m, Breite 1,00m, seitlicher Abstand 0,30 m, Abstandzwischen den Grabreihen 1,00 m. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzei­tig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausferti­gung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsan­lage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Über- oder Schmuckurnen bzw. 4 Urnenkapseln ohne Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden. Schmuckurnen dürfen höchstens einen Durchmesservon 0,25 m und eine Höhe von 0,35 m haben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die Urnenstelen sind mit Urnenkammern ausgestattet und jede Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte versehen. DieVerschlussplatte kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten graviert werden. § 18 und § 19 sind zu beachten.

Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen, auf und an den Urnenkammern dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck (einschließlich Kerzen und Vasen)angebracht werden. Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen neben den Urnenstelen abgelegt werden. Lediglich bei Bestattungen können für eine angemessene Zeit Blumen und sonstiger Grabschmuck direkt vor den Urnenstelen niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an, auf und vor den Urnenstelen platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.

(7)

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahl­grabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät­ten.

§17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§18

Allgemeine Vorschriften

Jede Grabstätte ist so zugestalten und an die Um­gebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanla­ge gewahrt wird.

6. Gestaltung der Grabmale

§19

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Grabfeldern des Friedhofes Partenheim müssen in ihrer Gestaltung und Bearbei­tung nachstehenden Anforderungen entsprechen.

(2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbilddes Friedhofs einordnen.

(3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem und bruchsicherem Werk­stoff  - Stein, Holz, Sicherheitsglas oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und entsprechend den Regeln des Handwerks, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich er­wünscht.

(5) Nicht zugelassen sind

a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksge­recht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement,

c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Porzellan, Emaille sowie aus Kork-, Topf- oder Grottenstei­nen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht ent­sprechen.

(6) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,40 m einschließlich Sockel sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1: 1,5 bis 1: 1,25 betra­gen.

(7) Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kis­sensteine) sind zulässig.

(8) Die Grabstätten sind mit festen Grabeinfassungen zu versehen. Dieselben sollen dem Gelände angepasst sein und höchstens 0,15 m aus dem Gelände hervorragen. In Belegungsplänen kann der Friedhofsträger für Teile des Friedhofes eine besondere Form (Beispiel: Bodenplatten) der Grabfelder vor­schreiben.

(9) Die Ortsgemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

(10) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern angebracht wer­den.

(11) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe und unter Beachtung der Regeln der Technik dauerhaft gegründet sein.

Alte Grabmale bis zur Höhe von 1,20 m müssen eine Fundamentplatte von wenigstes 0,15 m Stärke un­ter Erdgleiche, alle größeren Grabmale ein solches bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestes 0,04 m unter Erdglei­che bleiben. Alle Grabmale sind mit dem Fundament durch zwei oder mehrere 0,10 bis 0,15 m lange und mindestens 0,10 bis 0,20 m starke Metalldübel zu verbinden. Grabmale aus Holz müssen mindestens 0,50 m in der Erde stehen. Unterschreiten die vor­stehenden Maße die Werte der Regeln der Technik, so sind die höherwertigen Maße anzuwenden.

§20

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung  von Grab­malen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu­weisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grab­malentwurf mit Grundriss und Seitenansichtim Maß­stab1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstät­te verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah­res nach Erteilung der Zustimmungerrichtet bzw. geändert worden ist.

§21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Hand­werks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim  Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen­ken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anla­gen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Ver­antwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihen­grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grab­stätte(§§ 13 und 14) gestellt hat; bei Wahl- und Ur­nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals. einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet,ist der für die Unterhaltung Verantwortli­che (Abs. 1) verpflichtet,unverzüglich die erforderli­chen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnah­men (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde­rung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzu­setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnen­reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Ent­ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in­nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewie­sen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dieGrabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anla­gen nicht binnen drei Monaten abholen, geht sie ent­schädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde ab­geräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege derGrabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vor­schriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs­berechtigte verantwortlich.

3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können wie Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder da­mit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungs­echtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung per gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät­ten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7)Grababdeckungen/Grabplatten sind für die ge­samte Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Be­pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öf­fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß her­gerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsge­meinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf sei­ne Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durch­führung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grab­stätte.

8. Aussegnungshalle

§ 26

Benutzen der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Er­laubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Orts­gemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fälle, z.B. Unfalltod, Ausnah­men möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstor­benen sollen in einem besonderen Raum der Aus­segnungshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu die­sem Raum und die Besichtigung der Leichen bedür­fen zusätzlich der vorherigen Zustimmungen des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs so­wie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrighandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Or­tes entsprechend verhält oder

    die Anordnun­gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungendes § 5 Abs. 3 ver­stößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder ohne

    die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben, (§ 6 Abs. 1, 2, 3, 3a),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vor­nimmt (§ 11),

6 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),

7 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberech­tigter oder Gewerbetreibender

Grabmale oder sonstigeGrabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder

verändert (§ 20),

8 Grabmale und Grabausstattungen nicht in ver­kehrssicherem Zustand hält (§ 22),

9. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 23),

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmit­tel verwendet(§ 24),

11. Grabstätten entgegen § 24 nicht bepflanzt,

12. Grabstättenvernachlässigt (§ 25),

13. die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fas­sung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde ver­walteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsge­bührensatzung zu entrichten.

§31

In-Kraft-Treten

Diese Satzungtritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Partenheim, 10.August 2015