Satzungen

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Partenheim

vom 10. August2015

 

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswe­sens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei     Erstbestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz     verantwortlich sind und der Antragsteller.
  1. Bei     Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)  Die Gebührenschuld entsteht mit der Inan­spruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat­zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der An­tragstellung.

(2)  Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 

(3)   

§4

Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2010 außer Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zumvollendeten 5. Lebensjahr                 125,-- €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                  250,-- €

c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte        125,-- €

d) Überlassung einer Reihengrabstätte

    alsRasengrabstätte                                       800,-- €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab­stätten

 

  1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eineEinzelgrabstätte                                500,-- €

b) eine Doppelgrabstätte                           1.000,-- €

c) jede weitere Grabstätte                             500,--€

d) Urnenwahlgrabstätte                                250,-- €

e) Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte       1.600,-- €

f)  eine Urnenkammer                                1.600,-- €
    Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer

    sind die Begräbnisleistungen nach Ziff. III abgegolten.

  1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstaben 1.a-d

a) eineEinzelgrabstätte                                         12,50 € p.a.

b) eine Doppelgrabstätte                                       25,00 € p.a.

c) jede weitere Grabstätte                                     12,50 € p.a.

d) Urnenwahlgrabstätte                                           6,25 € p.a.

e) Rasengrabstätteals Wahlgrabstätte                    40,00 € p.a.

f)  einer Urnenkammer proJahr                               40,00 € p.a.

lll.Ausheben und Schließen der Gräber

 

1. An Begräbniskosten werden erhoben:

Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die

hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu

ersetzen.

Sofern Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines

Gemeindearbeitersder Lohngruppe 5 TVÖD nach den Sätzen der

Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu

ersetzen.

2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:

a) Die Graböffnung

b) Schließen des Grabes

c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs

d)Transport der Blumengebinde und Kränze zur Grabstätte

3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten,

die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei.

lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche

Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom

Gebührenschuldner zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten

herangezogen werden, sind die erforderlichen Arbeitsstunden eines

Gemeindearbeiters entsprechend Abschnitt lll Zitter 1 zu ersetzen

V. Benutzung der Aussegnungshalle

Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle betragen für Einheimische und Auswärtige                                                           200,-€

VI. Gebühren für sonstige Leistungen

  1. Räumen von Grabstätten
  2. Entfernen von Grabmalen
  3. Herrichten von vernachlässigter Grabstätten

4.  Die Gebühren für eine Grabplatte in dem Rasengrabfeld des Friedhofs Partenheim betragen: 100,00 €

Werden Arbeiten von Nr. 1 bis 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entste­henden Kisten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind zusätz­lich zwei Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters zu ersetzen.

VII. Genehmigungen /Verwaltungsgebühren

Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen     35,- €

Partenheim, den 10. August 2015