Satzungen
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Partenheim
vom 10. August2015
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.
- Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3)
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2010 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zumvollendeten 5. Lebensjahr 125,-- €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,-- €
c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 125,-- €
d) Überlassung einer Reihengrabstätte
alsRasengrabstätte 800,-- €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eineEinzelgrabstätte 500,-- €
b) eine Doppelgrabstätte 1.000,-- €
c) jede weitere Grabstätte 500,--€
d) Urnenwahlgrabstätte 250,-- €
e) Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte 1.600,-- €
f) eine Urnenkammer 1.600,-- €
Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer
sind die Begräbnisleistungen nach Ziff. III abgegolten.
- Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstaben 1.a-d
a) eineEinzelgrabstätte 12,50 € p.a.
b) eine Doppelgrabstätte 25,00 € p.a.
c) jede weitere Grabstätte 12,50 € p.a.
d) Urnenwahlgrabstätte 6,25 € p.a.
e) Rasengrabstätteals Wahlgrabstätte 40,00 € p.a.
f) einer Urnenkammer proJahr 40,00 € p.a.
lll.Ausheben und Schließen der Gräber
1. An Begräbniskosten werden erhoben:
Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die
hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu
ersetzen.
Sofern Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines
Gemeindearbeitersder Lohngruppe 5 TVÖD nach den Sätzen der
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu
ersetzen.
2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:
a) Die Graböffnung
b) Schließen des Grabes
c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
d)Transport der Blumengebinde und Kränze zur Grabstätte
3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten,
die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei.
lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom
Gebührenschuldner zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten
herangezogen werden, sind die erforderlichen Arbeitsstunden eines
Gemeindearbeiters entsprechend Abschnitt lll Zitter 1 zu ersetzen
V. Benutzung der Aussegnungshalle
Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle betragen für Einheimische und Auswärtige 200,-€
VI. Gebühren für sonstige Leistungen
- Räumen von Grabstätten
- Entfernen von Grabmalen
- Herrichten von vernachlässigter Grabstätten
4. Die Gebühren für eine Grabplatte in dem Rasengrabfeld des Friedhofs Partenheim betragen: 100,00 €
Werden Arbeiten von Nr. 1 bis 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kisten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind zusätzlich zwei Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters zu ersetzen.
VII. Genehmigungen /Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 35,- €
Partenheim, den 10. August 2015