Satzungen

Gebührenordnung

für die St.Georgenhalle

der Ortsgemeinde Partenheim

Für die Benutzung der einzelnen Räumlichkeiten werden z.Zt. folgende Gebühren erhoben:

§ 1 Allgemeines

 

1.    Alle sportlichen Übungsstunden sowie eintrittsfreie Veranstaltungen der Partenheimer Vereine sind gebührenfrei. Diese Regelung gilt nicht für gewerbliche Veranstaltungen.

2.   In den Gebühren sind die Benutzung selbst sowie der Aufwand für Beleuchtung, Wasserverbrauch usw. abgegolten; allerdings nicht die Kosten für die Reinigung(siehe § 5).

3.   Die Ortsgemeinde kann zur Abdeckung eventueller Schäden mit der Gebühr gern. § 1 eine angemessene Sicherheitsleistung von mindestens 110,00 € verlangen.

4.   Die Mietzeiten sind wie folgt festgelegt

Troissy-Saal: von 12:00 Uhr Vortag bis 12:00 Uhr Folgetag der Veranstaltung

Großer Saal: von 22:00 Uhr Vortag bis 12:00 Uhr Folgetag der Veranstaltung

 

§ 2 Gebührensätze / je Tag

 

     

  Privatpersonen  / Partenheimer Vereine  

 

     

  Sommerzeit  01.05. - 30.09.  

  Winterzeit  01.10. - 30.04.  

  Großer Saal  

  200,00 €  

  220,00 €  

  Troissysaal 

Musikanlage

  100,00 €

    20,00 € 

  115,00 € 

    20,00 €

  Großer Saal und  Troissysaal  

  280,00 €  

  315,00 €  

     

  Sonstige gewerblicheNutzung

 

     

  Sommerzeit  01.05. - 30.09.  

  Winterzeit  01.10. - 30.04.  

  Großer Saal  

  380,00 €  

  450,00 €  

  Troissysaal  

  160,00 €  

  200,00 €  

  Großer Saal und  Troissysaal  

  520,00 €  

  630,00 €  

Troissy-Saal – Reinigungspauschale       50,00 €

Kaution Musikanlage                            100,00 €

Großer Saal – Reinigungspauschale      100,00  €

 

Die Gebührensätze beinhalten die Nutzung der Küche.

Für auswärtige Privatpersonen wird ein Zuschlag von 30 % bei den Gebührensätzen erhoben.

§ 3 Gebührenermäßigung / -erhöhung

1.   In besonderen Fällen, z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen, können die Gebühren von der Verwaltung abweichend festgesetzt werden.

2.   Müssen bei Veranstaltungen Absperrungen aufgestellt werden, wird zusätzlich ein Betrag von 55,00 € erhoben.

§ 4 Gebührenfälligkeit

Die Gebühren werden in der schriftlichen Genehmigung festgesetzt und sind im Voraus an die Ortsgemeinde zu entrichten.

§ 5 Reinigung

Alle Räumlichkeiten sind nach der Benutzung besenrein zu übergeben. Die weitere Reinigung der Räumlichkeiten ist mit der Reinigungspauschale abgegolten und wird von der Ortsgemeinde erledigt.

§ 6 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom 01.08.2015 außer Kraft gesetzt.

Partenheim, den 01.08.2016