Satzungen

Gestaltungssatzung  

Ausschnitt aus dem Nachrichtenblatt
vom 04. April 1996  Nr.14
Erhaltungs- und Gestaltungs­satzung der Ortsgemeinde Partenheim vom
1. April 1996
Aufgrund der §§ 172 und 173 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986 (BGBI. Teil I Seite 2253} und des § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Abs. 4 Nr. 1 der Landesbauordnung für Rhein­land-Pfalz (LBauO) vom 8.3.1995 (GVBI. Seite 19 - 53), in Kraft seit 1.4.1996 in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. Seite 419) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.5.1986 (GVBI. Seite 103) hat der Ge­meinderat :Partenheim im Benehmen mit der zuständigen­ Denkmalpflegebehörde (§ 86 Abs. 5 LBauO) in sei­ner Sitzung am 29.5.1995 folgende Satzung beschlos­sen:

§1
Aufgaben und Ziele dieser Satzung
(1)   Zur Erhaltung und zum Schutz des historisch ge­wachsenen und geschlossenen Ortsbildes sowie der erhaltungswürdigen Gebäude und Ensembles wer­den besonders Anforderungen, entsprechend den Vor­schriften dieser Satzung gestellt.

(2)   Ohne damit notwendige Veränderungen und Ver­besserungen für die Bewohner des Ortskerngebietes, insbesondere im sozialen Gefüge verhindern zu wol­len, ist es der Sinn dieser Satzung, dafür zu sorgen, daß erhaltungswürdige. Bausubstanz nicht zerstört wird und sowohl Veränderungen als auch Neubauten sich so in ihre Umgebung (Nachbarschaft)) einfügen, daß der historische Charakter des Ortsbildes nicht be­einträchtigt bzw. wieder hervorgehoben wird.

(3)   Diese Satzung soll nicht nur Kulturdenkmäler von historischer, oder kunstgeschichtlicher Bedeutung schützen, sondern auch die weniger auffällige Bausubstanz und die Straßen- und Platzräume, die den. Ge­samtwert eines Ortsbildes und die gewachsenen städtebaulichen Strukturen ausmachen. Sie soll außerdem dazu beitragen, den Wohnwert im Ortskern zu steigern und die Außenentwicklung so gering wie möglich zu halten.

(4)   Den Bürgern maß bewußt gemacht werden, daß die. Summe kleinster und scheinbar unbedeutender Änderungen zu einer schieichenden Entwertung des Ortsbildes führen kann, wenn es an einer Richtschnur fehlt. Die Satzung trifft innerhalb ihres Gestaltungsbereiches Festsetzungen über:
 - die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und die Gliederung von Fassaden und ihrer Farbgebung (s. § 5 und 6 der Satzung)
- die Genehmigungspflicht für Werbeanlagen, auch in den Fällen des § 61  Abs. 1 Nr. 63 LbauO (s. § 9 der Satzung)
- Die Verringerung der in § 8 der Landesbauordnung vorgeschriebenen Maße
(s. § 10 der Satzung)

§2
Örtlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den alten Ortskern.
Der der Satzung beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Gebietsbeschreibung:
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: 

Im Süden:  von der Heerstraße (L 413), Flur 1, Nr. 734 tlw. zwi­schen Schulstraße und Parz.-Nr. 30 und von Graben, Flur 1, Nr. 807 bis zum Osterbornweg und den südlichen Grenzen der Grundstücke Flur 1, Nr. 366/2, 366/3, 365, 364, 363, 362/2 und 361/2.

Im Osten: von der Heerstraße (L 413) Flur 2, Nr. 328/3 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Flur 1, Nr. 376/10.

lm Norden: von den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flur 1, Nr. 376/10, 379/7, 381/3, 384/3, 387/7, 388/1, 400 der Albert-Schweitzer-Straße Flur 1, Nr. 841 tlw. und der südlichen Grenze der St.-Georgen-Str. Flur 1, Nr. 840/8 tlw. und den Wageparzellen Nr. 753/2, 755/1 (zwischen : Baugebieten und alter Ortslage) bis zum Kindergarten.

Im Westen: von der Straße „Am Sportplatz", Flur 1, Nr. 966 tlw., den westlichen Grenzen der Grundstücke Flur 1, Nr. 228/1 und 229 und der Schulstraße Flur 1, Nr. 757/2 bis zur Heerstraße.

§3
Sachlicher Geltungsbereich
(1)   Diese Satzung ist bei allen baulichen Außenmaßnahmen (z. B. Renovierungen oder Veränderun­gen bestehender Bauten, Umbau und Erweiterung so­wie Abbruch (auch Nebengebäude unter 300 cbm) und Neubau, Modernisierung und Instandsetzung) anzu­wenden.. Sie gilt auch für genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne des § 61 Landesbauordnung.

(2)   Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Geneh­migung für den Abbruch, den Umbau oder die Ände­rung von baulichen Anlagen gern. §§ 172 ff. Baugesetzbuch versagt werden wenn die bauliche Anlage
(a) von besonderer allgemeiner oder ortsgeschichtlicher bzw. künstlerischer Bedeutung ist,
(b) städtebaulich als Einzelbauwerk oder im Zusam­menhang mit anderen baulichen Anlagen als Ensemble wesentlich das Ortsbild prägt.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung über die Genehmigungspflicht bleiben unberührt.

(3)   Soweit auf bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung die Vorschriften des Denkmalschutz und -pflegegesetzes vom 23.3.1978 (Gvbl. S 159) in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar sind, gehen diese Regelungen dieser Satzung vor.

§4
Genehmigungspflicht
(1)   Die in § 3 genannten Maßnahmen sind genehmi­gungspflichtig. Die Genehmigungen werden von der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Untere Bauauf­sichtsbehörde erteilt.

(2)   Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Verbands­gemeinde Wörrstadt einzureichen.

(3)   Der Antrag muß hinreichende Angaben zu der vor­gesehenen Maßnahme und den betroffenen Gewerken (z. B. Dachdeckung, Farbgebung, Neuverputzung, Fenstererneuerung, Werbeanlagen oder Umbaumaßnah­men) sowie deren Ausführung (Form, Material, Farb­ton, Größe, etc:) enthalten.
Bei nach der LBauO genehmigungsfreien baulichen. Veränderungen sind, je nach Ausmaß, Skizzen oder Pläne einzureichen.
Dem Antrag sollen Fotos vom Bestand des betreffenden Gebäudes. (ggfls. auch Details) und seiner Umgebung beigefügt werden.

§5
Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen
(1)   Bestehende bauliche Anlagen sind so zu unterhal­ten, daß sie ihren eigenständigen Charakter bewahren und das Bild des Ortes, seiner Straßenzüge und Plätze oder benachbarte bauliche Anlagen nicht beeinträch­tigt.

(2)   Neu-, An- und Umbauten sowie Werbeanlagen sind so zu gestalten, daß sie sich dem historischen Bild des Ortskernes gut einfügen und bestehende bauliche An­lagen nicht beeinträchtigen. Hierzu sind die nachfol­genden Bestimmungen anzuwenden. Auf Bau-, Kultur- und Naturdenkmale sowie andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist besonders Rücksicht zu nehmen, hierzu sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der Landesbauordnung zu beachten.

§6
Gestaltung von Fassaden
(1)   Ursprünglich vorhandene. Fassadengliederungen sind zu erhalten bzw, bei Um- und: Wiederaufbauten wiederherzustellen. Dabei sind Putzflächen in minera­lischem Mörtel ortsüblich auszuführen. Strukturputze (z. B. Münchner. Rau) sind unzulässig. Die farbliche Gestaltung der. Fassaden darf die vorhandene Gliederung  nicht überdecken oder in sonstiger Form beein­trächtigen. Bei Fassadenanstrichen sind gedeckte Far­ben zu verwenden; die Farbe Weiß scheidet aus.

(2)   Vorhandene Fachwerkwände sind zu erhalten, sollten jedoch nur als echtes Fachwerk gezeigt oder frei­gelegt werden.

(3)   Neu-, An- und Umbauten sind hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe, der Oberflächenstruktur und der Farbgebung auf die historische Bebauung ab­zustimmen. Die Gestaltung der Fassaden mit Metallen, Kunststoffen, polierten oder geschliffenen Materialien sowie Fassadenverkleidungsplatten, Keramikplatten, Klinkersteinen und ähnlichem (z. B. Fliesen von Sockelbereichen an Gebäuden) ist unzulässig.

(4)   Balkone, Loggien und hervorgehobene Brüstungen sind an den von der öffentlichen Verkehrsfläche ein­sehbaren Seiten nicht zulässig.

(5)   Treppenstufen vor Hauseingängen sind in massi­vem ortsüblichen Naturstein oder in Betonwerkstein herzustellen und auf die bei der Fassadengestaltung verwendeten Baustoffe abzustimmen.

(6)   Die naturgegebene Abstufung (Hanglage) der Traufhöhen an den Straßenfassaden ist zu wahren.

§7
Gestaltung von Fenstern, Türen und Toreinfahrten
(1)   Die Haus-Hof-Bauweise mit Mauer und Toreinfahrt ist als typische Siedlungsform zu schützen und zu er­halten. Auch der Abriß von unter 300 cbm Baumasse ist daher genehmigungspflichtig.

(2)   Fenster und Türen bestimmen weitgehend den. Maßstab einer Gebäudefassade. Der Bestand an stil­gerechten Fenstern und Türen aus der Entstehungs­zeit eines Bauwerkes ist nach Möglichkeit zu erhalten. Neue Fenster sind in Form und Material Bestehendem oder formal vergleichbarer alten Fenstern anzupassen.

(3)   Bei Neubauten sollten für Fenster- und Türöffnun­gen „stehende Formate, zur Anwendung kommen (rechteckig in Hochformat). Als Gliederungselemente von Fassaden können Fenstereinfassungen (Faschen) in schlichten Rechteckformen durch Anstrich, Putze oder werksteingerechte Sandstein- oder Betonrahmen betont werden.

(4)   Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Sie sind im stehenden Format (hochrechteckig) auszuführen. Dabei soll der Sockel des Hauses bzw. ein ent­sprechendes Wandstück beibehalten werden. Die Brei­te der seitlichen Mauerpfeiler muß in der Regel dem Abstand zwischen den äußeren Fensterachsen und der Hauskante entsprechen.
Wesentliche Architekturglieder {Pilaster, besondere Eingangsportale und Mittelportale sollen erhalten bleiben. Größere Schaufensterflächen sind durch massive Stützen, deren Breite 0,24 m nicht unterschreiten darf, zu unterteilen. Die Gliederung hat auf die Fensterach­sen des Hauses Bezug zu nehmen.
Sockel, Stützen und verbleibende Wandflächen sind in der Regel glatt zu verputzen und dem Farbton der Fassade anzupassen. Glänzende und geschliffene Materialien, Kragplatten und Vordächer sind unzulässig Markisen und Glasvordächer sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen die Gebäudefassade und das Straßenbild nicht beeinträchtigen.

(5)   Glasbausteine können nur ausnahmsweise dort zugelassen werden, wo sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind oder aus brandschutztechnischen Gründen eingebaut werden müssen

(6)   Vorhandene alte Fensterläden sind nach Möglichkeit zu erhalten. Erneuerungen sind in der jeweils stil- bzw. zeitgemäßen Form glatt, kassettiert oder mit La­mellen in Holz anzufertigen. Sichtbare Einsatzrolläden sind unzulässig.

§8
Gestaltung von Dächern
(1)   Dachformen, Dachneigungen und Dachüberstände müssen sich harmonisch in die umgebende Bebauung einfügen. Die alten Steildächer sind nach Möglichkeit zu erhalten.. Die Mindestneigung beträgt in der Regel 45 Grad. Flachdächer sind unzulässig. Bei unterschiedlichen Dachneigungen; nebeneinanderstehender Gebäude ist ein Kreuzen der Ortganglinien zu vermeiden.

(2)   Für die Dacheindeckung sind nur rot, rotbraunfarbene (Antikziegel): oder erdfarbene Tonziegel oder im Form und- Farbe ähnliche Betondachsteine zugelas­sen. Historische Schieferdächer bilden die Ausnahme. Großflächige Dachplatten sind unzulässig. Historische Biberschwanz- oder Hohlziegeldächer sind :nach Möglichkeit zu erhalten und behutsam auszubessern.

(3)   Dachgauben sind in der Regel als einzelne Sattel­dachgauben in stehendem Format oder als Schleppgauben mit quadratischen Fenstern auszuführen. Bei gekuppelter Ausführung ist ein massiver Mittelpfosten in die Gaubenkonstruktion einzubauen Die Gesamtlänge der Gauben darf die Hälfte der Gesamtdachlänge nicht überschreiten. Die Gaubenfronten müssen in vertikaler Flucht mindestens 50 cm hinter der Außenwand zurückstehen. Die Gauben sind in der Regel in den Achsen oder zwischen den Achsen eines Gebäudes ausgewogen zur Dachfläche anzuordnen. Der Abstand zwischen Giebelwand / Gratmitte und Dachgaube muß größer als 1,20 m sein.
Dachüberstand, Pfetten- und Sparrenzuschnitt bzw. - verblendung und seitliche Verkleidung sind dem jewei­ligen Dach anzupassen: Der Giebelüberstand des Hauptdaches beträgt max: 30 cm, der Traufüberstand des Hauptdaches beträgt max. 50 cm, waagerecht ge­messen. Der Giebelüberstand bei Satteldachgauben beträgt max. 15 cm, der Traufüberstand bei Sattel­dach- und Schleppgauben beträgt max. 25 cm.
Es wird empfohlen, Ortgänge mittels Ortgang / Stirn­brettern zu erstellen. Die Gaubenpfosten sowie die Gaubenziegel sollen holzsichtig belassen werden.
Die Breite und Höhe der Fenster in den Gauben sind in der lichten Weite in der Regel kleiner als die der unteren Geschosse. Die maximale Breite darf 0,90 m nicht überschreiten. In Ausnahmen sind auch Gauben mit gekuppelten Fenstern möglich. Die Unterteilung der Fenster ist den Fenstern der übrigen Geschosse anzupassen.

(4)   Dachflächenfenster, Dachausschnitte und Loggien sind in der Regel nicht zulässig. Sie können in Ausnahmefällen zugelassen werden, wo sie vom öffentlichen Straßen- oder Platzraum nicht eingesehen werden können.

(5)   Schornsteine sind über dem Dach senkrecht aus­zubilden und nach Möglichkeit zu verputzen.

§9
Gestaltung von Werbeanlagen und das Anbringen von Verkaufsautomaten
(1)   Im Geltungsbereich dieser Satzung sind Werbean­lagen, Verkaufs- und Spielautomaten genehmigungs­pflichtig.       

(2)   Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig,

(3)   Ausmaße und äußere Gestaltung der Werbeanla­gen und Automaten müssen sich in das historische Ortsbild und den Stil des jeweiligen Gebäudes einfü­gen. Prägende Architekturteile dürfen nicht beschädigt oder verdeckt werden.

(4)   Werbeanlagen dürfen nur max. bis zur Höhe der Fensterbänke des 1. Ober-geschosses, in der Regel nur unmittelbar an der Wand, parallel zur Gebäude­fassade als Einzelbuchstaben bzw. -zeichen von max. 0,30 m Höhe aufgemalt oder angebracht werden. Flä­chige, geschlossene Werbetafeln bzw. Leuchtkästen sind nur ausnahmsweise zulässig. Wird eine andere Anbringungsart zugelassen, so bedürfen sie im Bereich des Lichtraumprofils der Straße mind. eine Unterkantenhöhe von 4,20 m und dürfen in der Regel nicht mehr als 1,00 m in den Raum vor das Gebäude hinausragen. Dabei werden durchbrochene Ausleger bevorzugt. Geschlossene Formen sind als Rechteck auf max. 0,60m x 0,80 m, als Oval auf ca. 0,80 m x 0,70 m und beim Kreis auf 0,80 m Durchmesser beschränkt.
(5)   Das ungeordnete Anbringen mehrerer Anlagen, die störende Häufung von Werbeanlagen, eine unharmo­nische Farbgebung und Gestaltung sowie das Verwen­den von Blinklichtern und laufenden Schriftbändern so, wie im Wechsel oder in Helligkeitsstufen schaltbare Leuchtreklamen sind unzulässig.

(6)   Die Vorschriften des Abs. 5 gelten sinngemäß auch für Waren- und Spielautomaten. Automaten dürfen max. 0,20 m vor der Gebäudefassade vorstehen. Bei Gehwegbreiten von weniger als 1,00 m ist das Anbrin­gen von Automaten unzulässig.

§10
Reduzierung der in § 8 LBauO vorgeschriebenen Maße
(1)   Die Abstandsfläche gem. § 8 LBauO kann im Ein­zelfall, auch bei mehrgeschossiger Bauweise, auf das Maß reduziert werden, das sich aus dem Maß früher vorhandener Breite des Bauwiches oder aus den in der Nachbarschaft üblichen Breiten ergibt.

(2)   Entlang den öffentlichen Straßen darf die Abstands­fläche in dem Maß unterschritten werden, wie es in der Nachbarschaft üblich ist.

(3)   Die übrigen Abstandsflächen können im Einzelfall zur Wahrung des historischen Ortsbildes auf das Maß reduziert werden, das sich durch die ehemaligen Maße oder die üblichen Maße in der Umgebung ergibt.

§11
Bepflanzung von Mauem und Wänden
Jegliche Art der Bepflanzung soll sich dem Architektur- und Straßenbild unterordnen. Besondere Bauten oder Architekturteile dürfen durch die Bepflanzung nicht überdeckt werden. Die Hausrebe als fassadengestal­tendes Grün erscheint besonders geeignet.

§12
Erhaltung und Pflege baulicher Anlagen und Pflanzen
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihrem Grundstück stehenden Bauwer­ke in sauberem und gepflegten Zustand zu erhalten. Bei grober Vernachlässigung dieser Pflicht können Auflagen zur Beseitigung von Mißständen gemacht werden. Nach Verstreichung einer angemessenen Frist ist Ersatzvornahme möglich.

§13
Genehmigungsbedürftiges Vorhaben
Die nach § 61 LBauO genehmigungsfreien Vorhaben (Antennen, Sonnenkollektoren, Glasbehälter usw.) sind im Geltungsreich der Satzung nach § 60 LBauO generell genehmigungsbedürftig.

§14
Ausnahmen und Befreiungen
Die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen richtet sich. nach § 86 Abs. 7 in Verbindung mit § 67 LBauO. Während der Vorweihnachtszeit sowie für zeitlich be­grenzte Werbungen für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder sonstige Veranstaltungen können Aus­nahmen} von den Vorschriften des § 9 dieser Satzung gestattet werden.

§15
Ordnungswidrigkeiten und Anwendung von Zwangsmitteln
(1)   Wer entgegen den Vorschriften dieser Satzung vor­sätzlich oder fahrlässig, ohne die in den §§ 4 und 13 vorgeschriebene Genehmigung, eine bauliche Anlage errichtet, ändert oder abbricht, begeht nach § 87 Abs. 1. LBauO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu DM 100.000,- geahndet werden kann.

(2)   Wer ohne die in den §§ 4, 8 und 13 vorgeschriebene Genehmigung eines andere Anlage oder Einrichtung, entgegen den Vorschriften dieser Satzung, errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder abbricht begeht nach § 87 Abs. 2 LBauO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu DM 20.000,- geahndet werden kann.

(3)   Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bauliche Anlagen, die im Widerspruch zu dieser Satzung errichtet, geändert oder benutzt werden, nach § 78 LBauO teilweise oder vollständig beseitigt werden. Auf Anordnung ist der frühere Zustand wiederherzustellen.

§16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Be­kanntmachung in Kraft.Partenheim, den 1. April 1996

Gemäß § 24 Abs. 6 S. 2 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung der Bestim­mungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO)
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzun­gen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegen­über der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Hinweis zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung:

Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehal­ten und kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt, Zum Römergrund 2 - 6, 55286 Wörrstadt, Zimmer 219, vom 9.4.1996 bis 17. während der Dienststunden eingesehen werden.