Satzungen

H A U P T S A TZ U N G

der Ortsgemeinde Partenheim

in der Verbandsgemeinde Wörrstadt

vom 17.Juli 2014

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat

§ 3 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die   

       Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben auf den Ortsbürgermeister

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse

§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 10 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

§ 11 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der § § 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 22 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht  wird.

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben 

 1. Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im „Nachrichtenblatt für die Verbandsgemeinde Wörrstadt und die Ortsgemeinden Armsheim, Ensheim,Gabsheim, Gau-Weinheim, Partenheim, Saulheim, Schornsheim Spiesheim,Sulzheim, Udenheim, Vendersheim, Wallertheim und Wörrstadt".

2. Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend vom Absatz 1 durch Auslegung in dem Dienstgebäude der Verbandsgemeinde-verwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden.In diesem Fall ist auf Gegenstand,. Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Werktagen Einsicht genommen werden kann.

3. Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentlicheAuslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

4.Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

5. Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände; die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Schmiedgasse 7. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch - Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

6. Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2
Ältestenrat

 Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Ortsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

§3
Ausschüsse des Ortsgemeinderates

 1. Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse;

a.) Haupt- und Finanzausschuss

b.} Rechnungsprüfungsausschuss

c.) Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss

d.) Ausschuss für Jugend, Familie, Sport und Kultur

e.) Landwirtschaftsausschuss

f.) Friedhofsausschuss

g.) Hallenausschuss

2. Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 7 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

3. Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ausschüsse

1. Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. -DieBestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

2. Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt, auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Ortsgemeinderates über

 a)      den Haushaltsplan mit dem Ergebnis- und Finanzhaushalt  

           einschließlich der Teilhaushalte mit den Teilergebnis- und  

           Teilfinanzhaushalten sowie dem Stellenplan,

b)      den Jahresabschluss mit der Ergebnisrechnung, der  

          Finanzrechnung, der Teilrechnungen und der Bilanz mit  

          Anhang,

c)      den Gesamtabschluss mit der Gesamtergebnisrechnung, der  

          Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz mit  

          Gesamtanhang,

d)     Satzungen

§5

Übertragungvon Aufgaben auf den Ortsbürgermeister

 Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro im Einzelfall;

2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro im Einzelfall;

3.Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates;

4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 100 Euro;

5.Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

6. Erlass von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einer Höhe von 500 Euro, Niederschlagung von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einer Höhe von 500 Euro, die Stundung und Vereinbarung von Ratenzahlungen bis längstens 6 Monate. Der Ortsgemeinderat ist in der nächsten Sitzung zuinformieren.

§6 

Beigeordnete

 Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete

§7
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Ortsgemeinderates

 1. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der N r. 2 -7.

2. Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10 Euro

3. Neben der Entschädigung nach Nr. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Sitzungsort erstattet.

4. Neben der Entschädigung nach Nr. 2 wird kein Ersatz für etwaigen Lohnausfall gewährt.

5. Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für notwendige Dienstreisen Reisekosten nach den Bestimmungen des Landes­reisekostengesetzes.

6. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung bzw. Besprechung an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

7. Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter erhalten keine zusätzliche Aufwands­entschädigung über den in Nr. 2 hinausgehenden Satz.

§8
Aufwandsentschädigung für Ausschußmitglieder

 1. Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5 Euro.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Nr. 3 -6.

§9
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

1. Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsent-schädigunggemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 der KomAEVO.

2.. Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

 1. Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 der Absatz 1 Satz 1KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

2. Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme anden Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse die für die Ortsgemeinderats­mitglieder und Ausschussmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

3. Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 12,10 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO.

4. § 7 Absatz 3 - 6 giltentsprechend.

 §11
Inkrafttreten

 Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung in der zuletzt geänderten Fassung vom 13.03.2010 außer Kraft.

Partenheim, den 17.07.2014        

Volker Stahl

Ortsbürgermeister