Satzungen

Benutzungsordnung

für den Jugendraum in der St.Georgenhalle

der Ortsgemeinde Partenheim

vom 11.11.2014

Aufgrundder §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2008 und des Beschlusses des Ortsgemeinderates vom 11.11.2014, wird folgende Benutzungsordnung für den Jugendraum in der St. Georgenhalle in Partenheim erlassen.

§ 1 Zweck

Alle interessierten Jugendlichen der Gemeinde Partenheim haben die Möglichkeit, die entsprechenden Räumlichkeiten im Rahmen der Ziele einer offenen Jugendarbeit zu nutzen.

§ 2 Trägerschaft

Der Jugendraum ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Partenheim und dient der Jugendarbeit.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten oder bestimmter Teile oder Einrichtungen besteht nicht. Vertretern der Gemeinde muss jederzeit, insbesondere um Schadensereignisse zu beheben bzw. abzuwenden, der Zutritt gestattet sein.

 

§ 3 Alkohol

Im Jugendraum dürfen nur alkoholfreie Getränke bereitgehalten und ausgeschenkt werden.

§ 4 Haftung / Haftungsausschluss

Die Gemeinde Partenheim überlässt den Benutzern den Jugendraum (inkl. Geräte und Einrichtung) zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden, auf eigene Verantwortung und Gefahr. Die Benutzer müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht mehr benutzt werden.

Mängelsind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Die Gemeinde Partenheim ist von jeglichen Haftungsansprüchen freigestellt, die aus der Aufstellung und Nutzung von nicht genehmigt eingebrachten Geräten und Einrichtungsgegenständen ausgehen.

Die Benutzer stellen die Gemeinde Partenheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Haftung der Gemeinde Partenheim als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.

Die Besucher und Nutzer des Jugendraumes haften für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen der Überlassung durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise entstehen.

Festgestellte Schäden, Mängel und Verluste sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die von den Benutzern eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 5 Ordnungsvorschriften

Die Vertreter der Gemeinde sowie das Jugend-Betreuer-Team üben im Jugendraum das Hausrecht aus. Sie sind insoweit gegenüber den Benutzern weisungsberechtigt, ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie haben das Recht, Personen, die ihren Anordnungen nicht nachkommen oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus den Räumen zuweisen.

Ist die Sicherheit der Benutzer gefährdet, darf der Jugendraum nicht geöffnet werden bzw. ist sofort zu schließen. Die Verantwortlichen haben die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

Beim Gebrauch von Geräten und sonstigen technischen Ausstattungsgegenständen hat der Benutzer die Bedienungshinweise zu beachten und auf den ordnungsgemäßen Zustand der Gerätezu achten.

Die feuerpolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.

Insbesondere gilt:

-    während der Benutzung der Räume dürfen die Ein-und Ausgänge nicht   

      zugestellt oder verschlossen werden; Fluchtwege sind offenzu halten;

-      Feuerlöscher dürfen nicht zugestellt oder verhängt werden;

-      zur Ausschmückung der Räume dürfen nur schwerentflammbare Materialien  

       verwendet werden;

-       das Einbringen leicht brennbarer oder feuergefährlicher Stoffe sowie  

       pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerksartikel) ist verboten;

-       sonstige brennbare Materialien sind im Jugendraum auf das Notwendigste  

      zu beschränken;

Auf die den Verantwortlichen entstehenden straf- und haftungsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung wird ausdrücklich hingewiesen.

§6 Zuwiderhandlungen

Einzelpersonen oder Verantwortliche, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zuschulden kommen lassen oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Jugendräume ausgeschlossen werden. Sollte ein Verursacher/Störer nicht ermittelt werden können, kann der Jugendraum insgesamt für einen bestimmten Zeitraum, oder in besonders schwerwiegenden Fällen, generell auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.

§ 7Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 11.11.2014 inKraft. Eine Ausfertigung der Benutzungsordnung ist im Jugendraum gut sichtbar auszulegen. Die Benutzer sind in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der Haus- und Benutzungsordnung hinzuweisen.

Partenheim den, 11.11.2014

Volker Stahl

Ortsbürgermeister